Genehmigungsverfahren sind oft komplex und werfen viele Fragen auf – sei es nach BImSchG, WHG oder AwSV. In unseren FAQ beantworten wir die häufigsten Fragen rund um Anträge, Abläufe und Anforderungen. So erhalten Sie einen schnellen Überblick und wissen, was Sie erwartet.

Allgemeines zum Genehmigungsverfahren
Die häufigsten Fragen allgemein über das Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Konkret regelt das BImSchG unter anderem, dass bestimmte Anlagen nur mit behördlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen, wenn von ihnen typischerweise Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgehen können.
Es handelt sich also um ein zentrales Umweltgesetz, das präventiv dafür sorgt, dass umweltrelevante Industrie- und Gewerbeanlagen Auflagen erfüllen, damit Umweltstandards und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht besteht für alle Anlagen, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgeführt sind. Praktisch fallen darunter z. B. große Industrie- und Gewerbeanlagen in Branchen der Energieerzeugung, des Bergbaus, der Metall- und Chemieindustrie, der Baustoff- und Glasindustrie, der Lebensmittelproduktion oder auch Anlagen zur Abfallbehandlung und großtechnische Tierhaltungsanlagen.
Ob ein konkretes Vorhaben genehmigungsbedürftig ist, richtet sich nach den Kriterien (Branche, Größe/Kapazität) in Anhang 1 der 4. BImSchV. Im Zweifelsfall sollte frühzeitig die zuständige Behörde kontaktiert werden, um zu klären, ob für eine geplante Anlage eine BImSchG-Genehmigung erforderlich ist
Die Genehmigungsbehörde für BImSchG-Verfahren ist je nach Bundesland und Anlagentyp meist die örtliche Umweltbehörde. In vielen Fällen entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde – das kann das Landratsamt (für Landkreise) oder die Umweltamt der kreisfreien Stadt sein –, in manchen Bundesländern sind auch spezialisierte Landesbehörden oder Bezirksregierungen zuständig.
In besonderen Fällen (z. B. bei bestimmten Bergbau- oder Rohstoffanlagen) kann die Zuständigkeit bei einer Landesoberbehörde wie dem Bergamt liegen. Da die Zuständigkeiten regional unterschiedlich geregelt sind, empfiehlt es sich, frühzeitig mit der örtlich zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen, um den Ablauf zu besprechen und offene Fragen zu klären. Die Behörde kann auch Auskunft geben, ob Ihr konkretes Vorhaben genehmigungspflichtig ist und welche Anforderungen gelten.
Verfahren
Die häufigsten Fragen zum Verfahren
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (nach § 19 BImSchG):
Dieses „kleine“ Verfahren kommt ohne Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Es wird angewendet bei Anlagen, deren Umweltwirkungen als weniger komplex oder kritisch eingeschätzt werden. Das bedeutet, es findet keine öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen und keine Einwendungsfrist für Bürger statt. Die Behörde prüft den Antrag intern und entscheidet.
Förmliches Genehmigungsverfahren (nach § 10 BImSchG):
Dieses „große“ Verfahren beinhaltet eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Dazu gehören die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen, eine Frist zur Einreichung von Einwendungen sowie ggf. ein Erörterungstermin (eine offizielle Anhörung/Verhandlung, in der erhobene Einwendungen mit dem Antragsteller und den Einwendern diskutiert werden)
Das Genehmigungsverfahren kann zeitintensiv sein. Der Gesetzgeber hat maximale Entscheidungsfristen festgelegt, nachdem ein vollständiger Antrag vorliegt
1. Neuanlagen (Erstgenehmigung): 7 Monate im förmlichen Verfahren, 3 Monate im vereinfachten Verfahren,
2. Änderung einer bestehenden Anlage (Änderungsgenehmigung): 6 Monate im förmlichen Verfahren, 3 Monate im vereinfachten Verfahren.
Diese Fristen beginnen, sobald alle Antragsunterlagen vollständig bei der Behörde eingegangen sind und von ihr als vollständig akzeptiert wurde. In begründeten Fällen dürfen die Fristen einmal um bis zu 3 Monate verlängert werden (z. B. wenn das Vorhaben besonders umfangreich ist oder Gutachten nachgereicht werden müssen)
Es existieren Möglichkeiten, das Verfahren zu beschleunigen oder vorab Planungssicherheit zu erlangen. So kann der Antragsteller beispielsweise eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG beantragen, bei der schon für einzelne Anlagenteile oder Bauabschnitte vorab eine Genehmigung erteilt wird (während die Prüfung der restlichen Anlage noch läuft).
Ebenso kann ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG bei der Behörde beantragt werden, um bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (z. B. ob der gewählte Standort grundsätzlich geeignet ist).
Solche Instrumente können helfen, schneller mit dem Bau beginnen zu können oder Investitionsrisiken zu reduzieren – sie ersetzen jedoch nicht das Gesamtgenehmigungsverfahren, sondern integrieren sich darin (die endgültige Vollgenehmigung muss nachfolgend dennoch eingeholt werden).
1. Vorbereitung / Vorgespräch
Frühzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde
Klärung, ob Genehmigungspflicht vorliegt und welche Unterlagen einzureichen sind
Abstimmung zum Umfang der Gutachten und Fachberichte
2. Antragstellung
Einreichung des Genehmigungsantrags inkl. aller Unterlagen
Eingangsbestätigung durch die Behörde
Prüfung auf Vollständigkeit (ggf. Nachforderung fehlender Unterlagen)
3. Öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlichung des Vorhabens durch die Behörde (Amtsblatt, Zeitung, Online)
Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen (i. d. R. 1 Monat)
4. Einwendungsfrist für die Öffentlichkeit
Bürger, Verbände und Kommunen können innerhalb der Frist schriftliche Einwendungen einreichen
5. Beteiligung von Fachbehörden
Einbindung anderer Behörden (z. B. Wasser-, Bau-, Arbeitsschutz-, Naturschutzbehörden)
Fachliche Stellungnahmen fließen in die Prüfung ein
6. Erörterungstermin (falls Einwendungen)
Mündliche Anhörung aller Beteiligten
Klärung von Fragen, Konflikten oder Nachforderungen
7. Sachprüfung durch die Genehmigungsbehörde
Bewertung aller Unterlagen, Gutachten, Stellungnahmen und Einwendungen
Prüfung der Einhaltung von Umweltstandards, Emissionsgrenzwerten und Stand der Technik
8. Entscheidung / Genehmigungsbescheid
Erteilung der Genehmigung mit Auflagen (z. B. Emissionsgrenzwerte, Überwachungspflichten)
oder Ablehnung, falls Anforderungen nicht erfüllt werden
Veröffentlichung der Entscheidung
9. Rechtswirkung
Genehmigung hat Konzentrationswirkung: ersetzt viele andere Einzelgenehmigungen (z. B. Baugenehmigung)
Gültig unbefristet, solange die Anlage betrieben wird
Behörde kann nachträglich Auflagen erlassen (z. B. bei neuen gesetzlichen Anforderungen)
Praxis-Hinweis:
Fristen: 7 Monate nach Vollständigkeit der Unterlagen (verlängerbar um 3 Monate)
Teilgenehmigungen oder Vorbescheide sind möglich, um Planungssicherheit oder Baufortschritt zu sichern
Unterlagen Genehmigungsverfahren
Die häufigsten Fragen zu den benötigten Unterlagen
1. Antragsformular (je nach Bundesland spezifisch)
2. Allgemeine Antragsunterlagen
3. Pläne und Zeichnungen
4. Umwelt- und Emissionsunterlagen
5. Betriebs- und Sicherheitsunterlagen
6. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), falls erforderlich
7. Fachgutachten (je nach Einzelfall)
8. Abfall- und Stoffstromunterlagen
9. Zusätzliche Nachweise
Nachweis über Einhaltung des „Standes der Technik“
ggf. Angaben zu Energie- und Ressourceneffizienz
Angaben zu Emissionsüberwachung und Eigenkontrolle
Hinweis für die Praxis:
Die genaue Unterlagenliste wird im Vorfeld im Scoping mit der Behörde abgestimmt, da je nach Anlagentyp und Standort zusätzliche Fachberichte erforderlich sein können.
Änderungsgenehmigung
Die häufigsten Fragen zu einer wesentlichen Änderung nach BImSchG
Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung an einer genehmigungsbedürftigen Anlage nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter (Menschen, Umwelt) haben kann, die erheblich sind – mit anderen Worten: wenn durch die Änderung neue oder größere Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, als im bisherigen Genehmigungszustand zulässig. In solchen Fällen schreibt das BImSchG vor, dass vor Durchführung der Änderung eine neue Genehmigung eingeholt werden muss (sog. Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG).
Immer als wesentlich gilt eine Änderung außerdem, wenn durch sie allein erstmalig eine Schwellen- oder Kapazitätsgrenze erreicht wird, die eine Anlage genehmigungsbedürftig macht.
Beispiel: Eine Produktionserweiterung, durch die die Ausstoßmenge über den Grenzwert des Anhangs der 4. BImSchV steigt, würde eine Genehmigung erfordern, selbst wenn die ursprüngliche Anlage bereits genehmigt war.)
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